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Schenkungsvertrag

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UNTER LEBENDEN: Das Schenkungsversprechen muss gemäß § 518 BGB notariell beurkundet werden. Andernfalls ist der gesamte Schenkungsvertrag unwirksam. Die notarielle Beurkundung ist bei der sog. Handschenkung nicht erforderlich. Dort fallen Abschluss und Erfüllung des Schenkungsvertrags zeitlich zusammen. IM FALLE DES TODES: Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn der Erblasser ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abgibt, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt. Dadurch dient die Schenkung auf den Todesfall grundsätzlich demselben Zweck wie ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen, und daher müssen auch dieselben Formvorschriften eingehalten werden (§ 2301 Abs. 1 BGB). Dies kann in Form eines eigenhändig geschriebenen und eigenhändig unterschriebenen Schriftstücks erfolgen oder durch notarielle Beurkundung.
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Vertragszweck.
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Der Schenker übergibt und übereignet
amtliches Kennzeichen
,Hersteller:
, Typ:
,Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Kfz-Schein) :
, Erstzulassung:
, Farbe:
mit allen Rechten an den Beschenkten. Der Beschenkte nimmt die Schenkung an. Eine Gegenleistung wird nicht geschuldet.
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Übertragung.
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Zweck.
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Der Schenker überträgt dem Beschenkten das näher bezeichnete Geschenk mit allen Rechten, Pflichten, Bestandteilen und dem Zubehör im Wege der Schenkung
zum Alleineingentum.
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Auflage.
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Die Schenkung ist and folgende Auflage(n) gebunden:
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;
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Rechte Dritter.
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Gefahrübergang.
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Die Gefahr für die Beschädigung oder den Untergang des Geschenks geht vom Schenker auf den Beschenkten im Moment der Übergabe des Geschenks über.
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Eigentumsübertragung.
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Haftung für Mängel.
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Kosten, Schenkungsteuer.
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Die Kosten dieser Urkunde und des Vollzugs trägt der
.
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Etwa anfallende Schenkungsteuer trägt der
.
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Schlussbestimmungen.
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, den
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, den
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Marc Leonhard, Dr. LL.M. | Rechtsanwalt Dr. Marc Leonhard, LL.M.
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