wegen vertragswidrigen Verhaltens
Der Pauschalpreis ist unabhängig davon zu bezahlen, wie viel die Werkherstellung dem Auftragnehmer tatsächlich gekostet hat. Es erfolgt keine Abrechnung nach Mengen oder Zeiteinheit.Beim Einheitspreis wird der Preis nach Einheit einer Leistung festgesetzt (zB €5 pro m² verlegtem Parkettboden). Nach erbrachter Leistung rechnet der Auftragnehmer nach der tatsächlich geleisteten Menge der Einheit ab.Der Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Stunde oder Materialeinheit). Der Preis bestimmt sich nach dem tatsächlichen Aufwand (zB € 20 pro Arbeitsstunde, € 10 pro Kilogramm Holz).
Für eine alternative Regelung siehe nächster Punkt (bitte eine auswählen).
§ 1168 ABGB lautet:"Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung."
Wird diese Klausel beibehalten, bedeutet die eine beachtliche Ausweitung der Gewährleistungspflicht für den Auftragnehmer.
Gemäß § 1168a ABGB stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zu, wenn der Auftragnehmer trotz fachkundiger Prüfung die Untauglichkeit des Bodens, Baugrundes oder Anweisungen des Auftraggebers (zB Pläne) nicht erkennen konnte. Hier kann vereinbart werden, dass dem Auftragnehmer dieses Risiko übergetragen wird.
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