Sollte sich eine einzelne Vetragsklausel oder Bestimmung als rechtsunwirksam oder undurchführbar erweisen, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile. Für den Fall, dass mindestens eine Vertragsparteie Verbraucher ist, gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die gesetzlichen Regelungen. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.