Erstellen Sie einen Beratervertrag

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Beratervertrag

zwischen
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(nachfolgend Auftraggeber " genannt)
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und
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(nachfolgend " Berater “ genannt)
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( Auftraggeber und Berater nachfolgend auch die "Vertragsparteien" oder einzeln als die "Vertragspartei" bezeichnet)
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SCHLIEßEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:
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Gegenstand.
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Der Berater wird den Auftraggeber in Fragen
beraten. Er wird diese Tätigkeit als selbständiger Berater freiberuflich ausüben.
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Zu der Beratertätigkeit gehört insbesondere:
.
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Ansprechpartner des Beraters bei dem Auftraggeber ist
(im Folgenden „Ansprechpartner“).
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Beginn und Beendigung des Beratervertrages.
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Der Beratervertrag beginnt
.
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Dieser Vertrag wird auf
Dauer abgeschlossen.
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Jeder Vertragspartner hat das Recht, diesen Beratervertrag zu kündigen. Die Kündigung ist gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt ab Zugang der Kündigung bei dem anderen Vertragspartner
. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Tato úprava platí ze zákona.
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Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
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Ort und Zeit der Beratertätigkeit.
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Der Berater bestimmt seinen Tätigkeitsort, seine Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen. Sofern im Einzelfall die persönliche Anwesenheit des Beraters im Sitz des Auftraggebers erforderlich sein sollte, steht der Berater hierfür zur Verfügung. Die Termine hierfür werden zwischen dem Berater und dem Ansprechpartner abgestimmt.
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Einsatz von Dritten.
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Der Berater ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Dritte zu beauftragen, ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen. Der Auftraggeber wird ihre Zustimmung nur verweigern, wenn ihre berechtigten Interessen gefährdet sind. Sofern der Berater Dritte zu seiner Unterstützung einsetzt, stehen diese ausschließlich in vertraglicher Beziehung zu ihm. Der Berater verpflichtet sich, einem etwa eingesetzten Dritten eine Ziff. _____ dieses Vertrages entsprechende Verschwiegenheitspflicht aufzuerlegen.
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Vergütung.
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Der Berater erhält ein Honorar in Höhe von
+ mit Worten
pro
, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Berater nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat er dem Auftraggeber unverzüglich die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten.
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Das angefallene Honorar wird der Berater dem Auftraggeber am Ende eines jeden Monats in Rechnung stellen. Jede Rechnung enthält eine Aufstellung und Erläuterung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten und deren jeweiligen zeitlichen Umfang. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Honorar innerhalb von
Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Beraters zu überweisen.
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Ein Vergütungsanspruch steht dem Berater ausschließlich für solche Tage zu, an denen er tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist. Ein Anspruch auf Vergütung im Krankheitsfall besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsgeld.
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Der Berater verpflichtet sich, die zu entrichtenden Steuern selbständig abzuführen. Er stellt den Auftraggeber von jeglicher Haftung für Lohnsteueransprüche der Finanzbehörden frei und verpflichtet sich, etwaige von dem Auftraggeber entrichtete Lohnsteuer an diese zu erstatten.
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Der Berater sorgt selbständig für seine soziale Absicherung, insbesondere für eine ausreichende Krankenversicherung und Altersversorgung.
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Aufwendungen.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Berater alle zur Durchführung der Beratertätigkeit erforderlichen angemessenen Aufwendungen, für die der Berater einen ordnungsgemäßen Nachweis erbracht hat, zu ersetzen. Bei Aufwendungen, die einen Betrag von
+ mit Worten
übersteigen, hat der Berater vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
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Der Berater wird die Aufwendungen des Auftraggebers gemeinsam mit den monatlichen Honorarrechnungen unter Vorlage der erforderlichen ordnungsgemäßen Nachweise in Rechnung stellen.
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Haftung.
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Der Berater verpflichtet sich, die Beratungsleistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu erbringen. Soweit der Berater bei der Erbringung der Beratungsleistungen Dritte einsetzt, ist er zur sorgfältigen Auswahl der Personen verpflichtet und haftet auch dafür, dass auch die Dritten ihre Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbringen.
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Der Berater haftet nicht dafür, dass der Auftraggeber aufgrund seiner Beratungsleistungen einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg erreicht.
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Verschwiegenheit.
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Der Berater verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen des Auftraggebers oder der mit dem Auftraggeber gemäß § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende dieses Beratervertrages hinaus strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für Zwecke, die nicht dem Interesse des Auftraggebers dienen, zu nutzen. Der Auftraggeber wird den Berater von der Geheimhaltungspflicht entbinden, soweit er gesetzlich zur Offenlegung der Informationen verpflichtet ist.
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Der Berater wird die ihm übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit dem Ende des Beratervertrages zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Er wird auf Verlangen schriftlich bestätigen, dass er nicht mehr im Besitz von Unterlagen jeglicher Art ist, die im Eigentum des Auftraggebers stehen oder ihm von dem Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Beratervertrag überlassen wurden.
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Wettbewerbsverbot.
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Der Berater ist berechtigt, für weitere Auftraggeber national und international tätig zu werden. Er verpflichtet sich jedoch, während der Dauer dieses Beratervertrages für kein Unternehmen, das mit dem Auftraggeber im Wettbewerb steht, tätig zu werden. Er verpflichtet sich insbesondere, zu keinem solchen Unternehmen in Dienst oder Arbeit zu treten, keinen Beratervertrag oder freien Mitarbeitervertrag abzuschließen, es weder zu erwerben noch sich mittelbar oder unmittelbar an ihm zu beteiligen. Dem Berater ist ferner untersagt, ein Konkurrenzunternehmen zu gründen.
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Von dem in Abs. 1 genannten Verbot ausgenommen ist die Betätigung für nachfolgende Firmen:
.
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Der Berater wird seinem Ansprechpartner die Aufnahme einer Tätigkeit anzeigen, wenn Zweifel bestehen, ob diese Tätigkeit mit der Beratertätigkeit für den Auftraggeber zu vereinbaren ist oder zu einem Interessenkonflikt führen kann, und wird eine solche Tätigkeit nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers aufnehmen.
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Urheberrechte.
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Soweit rechtlich zulässig, überträgt der Berater die Eigentumsrechte für jedes urheberrechtlich geschützte oder nach einem sonstigen Schutzrecht schutzfähige Arbeitsergebnis, das von ihm allein oder gemeinsam mit einer anderen Person im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erstellt wurde, im Zeitpunkt seiner Entstehung an den Auftraggeber. Weiterhin überträgt er das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber.
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Der Berater verpflichtet sich im Rahmen des Zumutbaren, alles Erforderliche zu tun, um es dem Auftraggeber zu ermöglichen, eine Registrierung oder einen sonstigen Schutz des jeweiligen Rechtes zu erwirken.
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Mit dem nach Ziff. _____ dieses Vertrages vereinbarten Honorar ist die Übertragung aller Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte abgegolten.
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Anwendbares Recht.
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Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Der Gerichtsstand ist
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Schlussbestimmungen.
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Sollte sich eine Bestimmung als rechtsunwirksam oder undurchführbar erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für den Fall, dass mindestens eine der Vertragsparteien ein Verbraucher ist, gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die gesetzlichen Regelungen. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
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Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
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Diese Vereinbarung ersetzt alle vorher getroffenen Absprachen der Vertragsparteien.
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Jede Vertragspartei erhält eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages.
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Die Vertragsparteien tragen alle ihre Kosten im Rahmen dieses Vertragsschlusses selbst.
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Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft.
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, den
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, den
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