Create a Customized einen Mietvertrag

This template was prepared by: Marc Leonhard, Dr. LL.M., Rechtsanwalt Dr. Marc Leonhard, LL.M.

Instructions

Im Fall, dass Sie Wohnung, Gewerbefläche, Büro, Lagerhalle, Geschäft, Fahrzeug, Garage oder andere Sache vermieten möchten.

Mietvertrag

zwischen
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Parteienbezeichnung:
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Anschrift:
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Telefon:
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Fax:
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E-Mail:
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(nachfolgend " Vermieter " genannt)
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und
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(nachfolgend " Mieter " genannt)
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( Vermieter und Mieter nachfolgend auch die "Vertragsparteien" oder einzeln als die "Vertragspartei" bezeichnet)
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SCHLIEßEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:
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Ich möchte vermieten
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Mietgegenstand.
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Soll das gesamte Gebäude oder nur ein Teil (z.B. ein bestimmter Stock vermietet werden ?
Der Vermieter ist Eigentümer des nachfolgend bezeichneten Grundbesitzes:
(nachstehend „Grundstück“ genannt). Das Grundstück ist bebaut mit einem Gebäude.
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Der Vermieter vermietet an den Mieter Gewerbeflächen („Mietflächen“) , im Folgenden auch als „Mietgegenstand“ bezeichnet, deren Lage sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergibt:
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Gewerbeflächen im gesamten Gebäude gemäß Ziffer _____ , ca
Geschoss, ca.
m²,
, ca
m², einschließlich anteiliger Gemeinschaftsflächen.
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Mietzweck.
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Der Mieter wird für die Dauer dieses Mietvertrags im Mietobjekt
betreiben.
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Jede Änderung des Mietzwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Etwaige Zustimmungserklärungen des Vermieters werden stets vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt, deren Beschaffung dem Mieter auf eigene Kosten obliegt. Vor Durchführung der Nutzungsänderung hat der Mieter dem Vermieter nachzuweisen, dass entweder die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt oder dass eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Es steht im alleinigen Verantwortungsbereich des Mieters, dass sich das Mietobjekt für den hier vereinbarten Mietzweck wirtschaftlich eignet.
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Konkurrenzschutz.
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Soll es für den Mieter Konkurrenzschutz geben?
Der Vermieter verpflichtet sich, für die Dauer dieses Mietvertrages, keine Mietflächen im Gebäude an
zu vermieten.
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Mietdauer.
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Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes und
. Die Übergabe erfolgt am
. Bei Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter wird ein gemeinsames Protokoll gefertigt.
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Die Rückgabe erfolgt am
um
Uhr.
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Der Vermieter räumt dem Mieter
maliges Optionsrecht auf Verlängerung der Mietzeit zu den dann geltenden Bedingungen dieses Vertrags um jeweils
Monate ein. Die Erklärung des Mieters, dass er das Optionsrecht ausübt, muss spätestens 12 Monate vor Ende der vereinbarten Festmietzeit bzw. des jeweiligen Optionszeitraums beim Vermieter eingegangen sein. Die Option ist schriftlich auszuüben. Wird die Option wirksam ausgeübt, gelten die folgenden Absätze für die Zeit nach Ablauf des Optionszeitraumes sinngemäß.
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Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mietgegenstand am letzten Tag der Mietzeit vollständig geräumt und gereinigt zurückzugeben.
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Bei Beendigung des Mietverhältnisses stellt der Mieter den Vermieter und den nachfolgenden Mieter von allen Verpflichtungen, die sich für diese etwa aus § 613 a BGB ergeben, frei. Der nachfolgende Mieter kann aus dieser Vereinbarung unmittelbar Ansprüche gegenüber dem Mieter herleiten.
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Angaben zum Mietgegenstand.
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Miete.
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Die monatliche Miete für den Mietgegenstand setzt sich wie folgt zusammen:
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Gewerbeflächen im
Geschoss, einschließlich anteiliger Gemeinschaftsflächen (Nettomiete)
+ mit Worten
;
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Nebenkostenvorauszahlung
+ mit Worten
;
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Heizkostenvorauszahlung
+ mit Worten
.
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Die monatliche Miete beträgt insgesamt
+ mit Worten
.
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ist monatlich im Voraus bis zum
Werktag eines jeden Monats an den Vermieter
zu Händen des Vermieters oder einer von ihm genannten Person mit Inkassovollmacht
Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten in Höhe von
+ mit Worten
sowie Verzugszinsen in Höhe von
% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (vgl. § 247 BGB) geltend zu machen.
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Auf Wunsch des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen.
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Die monatliche Miete für den Mietgegenstand erhöht sich automatisch mit Beginn des zweiten Mietjahres auf
+ mit Worten
/m², und mit Beginn des dritten Mietjahres auf
+ mit Worten
/m². Mit Beginn des vierten Mietjahres erhöht sich die monatliche Miete für den Mietgegenstand jährlich automatisch um
%, ausgehend von der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Miete (Staffel).
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Nebenkosten.
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Zusätzlich zur Miete trägt der Mieter Nebenkosten nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Nebenkosten im Sinne dieses Vertrags sind alle Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV, beigefügt als Anlage 2) sowie folgende Kosten, soweit letztere nicht bereits von der BetrKV erfasst werden:
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die gesamten laufenden öffentlichen Lasten, Grundsteuer, Erbbauzinsen, Hausmüllbeseitigung, Wertstoffsammlung, Schornsteinreinigung, Kanalisation, Wasserversorgung und Entwässerung (einschließlich Regen¬wasser/Ober-flächenwasser) sowie die entsprechenden Messeinrichtungen nebst deren Anmietung und Eichung;
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Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung/Abstreuen, Reinigung und Pflege von Gehsteigen, Wegen sowie für Pflege und Reinigung sämtlicher Außenanlagen und Spielplätze, Grün- und Gartenflächen unter Einschluss des Ersetzens oder Ergänzens von Pflanzen und Gehölzen;
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die Reinigung des Gebäudes einschlie߬lich der Gemeinschaftsflächen, -räume und -anlagen, Eingangshallen, Fahrstühle, Treppenhäuser sowie der sonstigen gemeinsam genutzten Gebäudeteile, Reinigung und Pflege der äußeren Glas- und Fassadenflächen sowie Ungezieferbekämpfung;
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Betrieb und Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen und -räume sowie der Gemeinschafts- und Außenanlagen, Eingangshallen, Fahrstühle, Treppenhäu¬ser und der sonstigen gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile einschließlich Ersatz abgängiger Leucht¬mittel sowie für regelmäßige Sicherheitsprüfungen;
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Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls TÜV/VdS-Prüfungen der gemeinschaftlichen technischen Einrichtungen und Anlagen (insbesondere Gebäudeleittechnik, Personen- und Lastenaufzüge einschließlich Aufzugsnotrufeinrichtungen und deren Anmietung, Fahrtreppen, Brandmeldeanlagen, CO2-Warnanlagen, Sprinkleranlagen, Rauchklappen und Rauchabzüge, Klimaanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Außenbefahranlagen, Benzinabscheider, Fettabscheider, Hebe- und Druckerhöhungsanlagen u. ä.) einschlie߬lich aller Messeinrichtungen nebst deren Anmietung und Eichung, sowie für die Benutzung allgemeiner Kommunikationssysteme (Breitbandkabel u. ä.);
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eine Allgefahren-Versicherung der Lie-genschaft (sog. All-Risk-Dec¬kung einschließlich Mietverlust-Versicherung), für alle erforderlichen Haft¬pflichtver¬sicherungen sowie für die versicherungs¬vertraglich geforderten Sicherheits¬überprüfungen;
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Hausmeister oder für anderweitig geleistete Hausmeisterdienste sowie Bewachungsdienste und Pförtner;
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die Instandhaltung und Instandsetzung der Gemeinschaftsflächen, der gemeinschaftlichen technischen Einrichtungen und Anlagen außerhalb des Mietobjekts und den Austausch zerbrochener Außenscheiben;
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die Anschaffung (einschließlich der Abschreibung für Abnutzung) von Geräten zur Reinigung, zur Schnee- und Eisbeseitigung und zur Pflege von Grundstück und Gebäude, sowie zur Pflege und Reinigung sämtlicher Außenanlagen wie Grün- und Gartenflächen;
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die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Klingel-, Sprech- und Türöffneranlagen. Der Anteil des Mieters an den Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Ziffer 8. und 10. ist pro Jahr auf den Gegenwert von einer Netto-Monatsmiete in jeweiliger Höhe begrenzt.
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Die Nebenkosten sind ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob und in welchem Umfang der Mieter die Anlagen tatsächlich benutzt.
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Die Abrechnung der Nebenkosten erfolgt jährlich. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Endet das Mietverhältnis während einer Abrechnungsperiode, wird die Abrechnung nicht zwischenzeitlich, sondern nur im Rahmen der allgemeinen Abrechnung erstellt.
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Mit Ablauf von
seit Zugang der Abrechnung sind Einwendungen gegen deren Richtigkeit ausgeschlossen, wenn der Vermieter auf diese Konsequenz in der Abrechnung oder einem entsprechenden Begleitschreiben hingewiesen hat.
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Auf alle Nebenkosten wird zunächst eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von
+ mit Worten
+ mit Worten
somit insgesamt
+ mit Worten
erhoben, die fällig wird zusammen mit der monatlichen Miete.
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Etwaige sich aus der jährlichen Abrechnung ergebende Forderungen werden fällig einen Monat nach Zustellung der Abrechnung.
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Eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten an geänderte Verhältnisse nimmt der Vermieter gem. § 315 BGB vor. Die geänderte Vorauszahlung ist in diesem Falle ab dem Zugang der Anpassungsmitteilung folgenden Monat zu leisten. Der Vermieter kann ferner Änderungen des Abrechnungsmodus und/oder Abrechnungszeiträume nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB vornehmen.
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Mietsicherheit.
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Der Mieter leistet bis zum
eine Mietsicherheit durch Bankbürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank in Höhe des dreifachen der anfänglichen monatlichen Miete, ohne Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen nach näherer Maßgabe des Bürgschaftsmusters gem. Anlage 3.
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Der Mieter ist berechtigt, anstelle der Bürgschaft die Sicherheit in Form einer Barkaution in der vorgenannten Höhe zu erbringen. Die Barkaution ist – gegebenenfalls abweichend von vorstehendem Absatz (1) – vom Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Kontoverbindung eines offen gegenüber der kontoführenden Bank als Kautionskonto ausgewiesenen Kontos des Vermieters zur Zahlung auf dasselbe fällig. Eine Barkaution ist zugunsten des Mieters zu verzinsen, und zwar zu dem Zinssatz, der dem Vermieter von der das Kautionskonto führenden Bank gewährt wird.
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Solange die Mietsicherheit nicht geleistet ist, erhält der Mieter keinen Zugang zum Mietobjekt. Hierdurch bedingte Verzögerungen hat der Mieter zu vertreten; er wird hierdurch von seinen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Mietzahlungspflicht nicht entbunden.
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Sollte die Mietsicherheit während der Dauer des Mietverhältnisses vom Vermieter in Anspruch genommen werden, ist der Mieter verpflichtet, diese unverzüglich wieder aufzufüllen.
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Im Falle einer Veräußerung des Objekts ist der Vermieter berechtigt, die Sicherheit dem Erwerber auszuhändigen. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter jedoch verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm dem Vermieter oder dessen Rechtsvorgänger gewährten Sicherheit dem Erwerber des Objekts eine gleichartige Sicherheit nach näherer Maßgabe des vorstehendem Absatz (1) zu übergeben. Nach Rückgabe der von dem Mieter dem Vermieter gewährten Sicherheit an den Mieter erlischt die Haftung des Vermieters für die Rückgabe der Mietsicherheit aus § 578 BGB in Verbindung mit § 566 a Satz 2 BGB.
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Haftung des Vermieters.
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Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.
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Schadensersatzansprüche des Mieters im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit sie:
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auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen;
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auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Vermieter oder seiner Erfüllungsgehilfen;
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auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen;
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auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts;
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auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
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Sofern und soweit der Vermieter Wasser, Fernwärme, Gas und Elektrizität aus den Versorgungsnetzen von Versorgungsunternehmen zur Verfügung stellt, wird der Mieter im Falle einer Haftung des Vermieters bei Leistungsstörungen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche geltend machen, als sie dem Vermieter nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen gegenüber dem jeweiligen Versorgungsunternehmen zustehen. Der Mieter hat einen Schaden unverzüglich sowohl dem Vermieter als auch unmittelbar dem beliefernden Versorgungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.
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Minderungsansprüche und/oder Zurückbehaltungsrechte des Mieters können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche des Mieters gem. § 812 BGB bleiben unberührt.
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Dem Mieter ist bekannt, dass in dem Objekt
zum Teil noch Mietflächen fertig gestellt werden müssen. Dementsprechend ist auch nach Mietbeginn noch mit Beeinträchtigungen durch Ausbauarbeiten in anderen Mietflächen sowie dem Einzug anderer Mietparteien zu rechnen, die hinzunehmen sind, soweit sie den Gebrauch des Mietobjekts nicht wesentlich beeinträchtigen. Ansprüche des Mieters wegen vorgenannter Beeinträchtigungen sind ausgeschlossen.
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Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
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Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet der Vermieter uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (auch seiner Erfüllungsgehilfen).
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Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstands.
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Der Mietgegenstand und dessen gegenwärtiger Zustand sind dem Mieter auf Grund eingehender Besichtigung bekannt. Der Mietgegenstand wird dem Mieter im besichtigten Zustand übergeben.
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Der Vermieter übernimmt lediglich Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstandes an „Dach und Fach“ in nachfolgendem Sinne. „Dach“ im Sinne dieser Bestimmung ist die Dachkonstruktion mit der Eindeckung und den dazugehörigen Klempnerarbeiten (Dachrinnen) einschließlich von Vor- und Neben- sowie Glasdächern sowie Zu- und Abgängen des Daches. „Fach“ im Sinne dieser Bestimmung sind die tragenden Teile des Gebäudes (alle Fundamente, tragenden Wände, Stützen, Pfeiler, sowie Geschossdecken), die Fassade mit Fassadenbekleidung mit Ausnahme der Fenster und Türen sowie der Schornstein, ausgenommen von den tragenden Wänden und Decken sind der Innenputz und eventuelle Wandbehänge (Ta¬peten etc.) sowie der Estrich nebst Bodenbelag.
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Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung innerhalb des Mietobjekts sind Sache des Mieters und von diesem auf seine Kosten vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der elektrischen Kraft- und Lichtanlagen, sanitären Einrichtungen, Durchlauferhitzer, Gas¬thermen u. ä., Küchengeräte, Armaturen, Schlösser, Fenster (innen), Sonnenschutzeinrichtungen (innen und außen), Zwischenwände, Klimageräte und lufttechnische Anlagen (soweit sich diese innerhalb des Mietobjekts befinden und ausschließlich der Versorgung des Mietobjekts dienen). „Instandhaltung“ im Sinne dieses Mietvertrags umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu halten, Schäden vorzubeugen sowie Folgen von Abnutzung, Alterung, Witterung oder Verschleiß zu beheben. „Instandsetzung“ im Sinne dieses Mietvertrags umfasst die Reparatur solcher Schäden, die auf dem Mietgebrauch beruhen und/oder aus dem Risikobereich des Mieters stammen, sowie die Ersatzbeschaffung von mitvermieteten Anlagen, Einrichtungen oder sonstigen Bestandteilen des Mietobjekts.
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Der Vermieter wird dem Mieter auf Anforderung eventuelle Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche abtreten.
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Alle Schönheitsreparaturen innerhalb des Mietgegenstandes führt der Mieter auf seine Kosten aus. Defekte Fensterscheiben ersetzt der Mieter, es sei denn, der Defekt ist vom Vermieter zu vertreten.
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Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in einer angemessenen Frist ausführen zu lassen. Kommt eine Partei einer ihr obliegenden Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht fristgemäß nach, so ist die jeweils andere berechtigt, dringend notwendige Arbeiten auf Kosten der säumigen Partei ausführen zu lassen.
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Bei Gefahr im Verzug ist jede Partei verpflichtet, die Gefahr beseitigende Maßnahmen zu veranlassen.
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Gebrauch der Mietsache; Haftung des Mieters.
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Der Mietgegenstand ist vom Mieter pfleglich zu behandeln und zu reinigen. Die Pflicht zur Reinigung des Grundstücks und zur Schnee- und Eisbeseitigung liegt beim Mieter. Die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand bestehende Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter.
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Der Vermieter ist berechtigt, eine Hausordnung zu erlassen und deren Inhalt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist insbesondere im Rahmen der Hausordnung berechtigt, das Rauchen in den allgemein zugänglichen Bereichen des Grundstückes zu untersagen.
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Der Mieter darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters mit Stoffen umgehen, die geeignet sind, die Gesundheit oder die Umwelt zu gefährden (zB. Stoffe, die giftig, gesundheitsschädlich, brandfördernd, entzündlich, explosionsgefährlich, reizend, ätzend, krebserregend oder wassergefährlich sind). Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, alle einschlägigen Vorschriften für den Umgang mit diesen gefährlichen Stoffen zu beachten und den Vermieter von allen hiermit zusammenhängenden Risiken und behördlichen Forderungen freizustellen. Der Mieter hat alle Schäden zu ersetzen, die durch eine ihm zuzurechnende Verwendung gefährlicher Stoffe (einschließlich deren Aufbewahrung/Lagerung) verursacht werden.
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Vor Aufstellung schwergewichtiger Geräte (Maschinen, Geldschränke etc.) hat sich der Mieter über die Zulässigkeit der Belastung der Geschossdecken beim Vermieter zu erkundigen. Die zulässige Belastung darf nicht überschritten werden. Wird sie gleichwohl überschritten, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden und ist verpflichtet, den Vermieter von etwa deswegen bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
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Für jede Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes ist der Mieter verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht worden ist.
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Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen an Grundstück und Gebäude außerhalb des Mietgegenstandes, die von dem Mieter, seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern verursacht und zu vertreten sind, sind vom Mieter unaufgefordert unverzüglich zu beseitigen.
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Möchten Sie den Vertrag selbsttätig verlängern?
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Verlängern.
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Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich automatisch nach dem Ablauf der Mietzeit auf
Zeit, und das bis zum
, wenn er nicht spätestens
vor Ablauf der festen Mietzeit von einer Vertragspartei gekündigt wird.
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Kündigung.
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Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Überlassung der Mietsache an Dritte – Untervermietung.
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Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Überlassung der Mietsache oder eines Teils derselben an einen Dritten , so kann der Mieter den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
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Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Zustimmung hierzu verlangen. Der Vermieter darf die Zustimmung verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, die Mietsache übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Zustimmung davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
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Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung die Mietsache unbefugt einem Dritten ganz oder teilweise überlässt.
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Instandhaltung der Mietsache.
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Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen.
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Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
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Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt oder wenn die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Insoweit haftet der Mieter auch für das Verschulden von Familienangehörigen, Hausangestellten, Untermietern und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich liegt; das gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam benutzen.
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Der Vermieter wird die von ihm vertraglich übernommenen Arbeiten ausführen. Verzögert sich die Ausführung der Arbeiten, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mangel auf Kosten des Vermieters selbst zu beseitigen. Schadensersatz kann er nur fordern, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht nur unerheblich gemindert ist und wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Zugangswege und Außenanlagen nicht rechtzeitig fertig gestellt werden. Das Recht des Mieters zur Mietminderung bleibt unberührt.
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Der Vermieter verpflichtet sich, die gemeinschaftlichen Zugänge, Räume, Einrichtungen und Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Schäden hieran, für die der Mieter haftet, darf der Vermieter auf Kosten des Mieters nach vorheriger Unterrichtung beseitigen.
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Bauliche Veränderungen durch den Vermieter.
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Der Mieter hat Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung des Mietgegenstandes erforderlich sind, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums nach Maßgabe der § 555d BGB zu dulden. Der Mieter hat dabei die in Betracht kommenden Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführungen der Arbeiten nicht schuldhaft behindern oder verzögern. Andernfalls haftet er für die hierdurch entstandenen Schäden.
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Soweit der Mieter die Arbeiten zu dulden hat, kann er weder den Mietzins mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz verlangen. Ein Minderungsrecht steht dem Mieter jedoch für den Fall zu, dass die Maßnahmen des Vermieters den Gebrauch der Mieträume ganz ausschließen, erheblich beeinträchtigen oder zu besonderen Belästigungen des Mieters führen.
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Bauliche Änderungen durch den Mieter.
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Bauliche Änderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und auch die Vergitterung der Fenster sowie die Herstellung oder Veränderung von Feuerstätten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine solche Einwilligung, so ist der Mieter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen.
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Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen entstehen.
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Schlüssel und Codekarten.
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Schlüssel und Codekarten sowie etwa vom Mieter gefertigte Nachschlüssel und weitere Codekarten sind bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Geschieht dies trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht, ist der Vermieter berechtigt, die entsprechenden Schlösser und Schließanlagen auf Kosten des Mieters auszutauschen.
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Jeder Verlust eines Schlüssels/einer Codekarte ist dem Vermieter unverzüglich zu melden.
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Bei Verlust eines Schlüssels/einer Codekarte für eine Schließanlage kann der Vermieter auf Kosten des Mieters den kompletten Austausch der gesamten Schließanlage veranlassen, soweit nicht davon auszugehen ist, dass ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels/der verlorenen Codekarte ausgeschlossen ist.
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Versicherungen.
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Der Vermieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, gem. Abs. das Gebäude gegen Feuer, Sturm- und Leitungswasserschäden sowie Mietverlust zu versichern und eine Grundstücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung einschließlich Feuerhaftungsversicherung sowie eine Glasversicherung abzuschließen.
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Der Mieter ist verpflichtet, werterhöhende Einbauten sowie jede Gefahrenänderung im Sinne des Versicherungsrechts dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Damit etwa verbundene Prämienerhöhungen trägt allein der Mieter.
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Der Mieter ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Ver¬sicherung für Betriebsunterbrechung auf seine Kosten abzuschließen, während der Dauer dieses Mietvertrags aufrechtzuerhalten und dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
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Veräußerung und Rechtsnachfolge.
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Im Falle einer Veräußerung des Mietgegenstandes geht der Mietvertrag auf den neuen Eigentümer über (§§ 566 Abs. 1, 578 BGB). In diesem Fall ist eine Haftung des Vermieters als Bürge gegenüber dem Mieter ausgeschlossen; die Regelung gem. §§ 566 Abs. 2, 578 BGB findet keine Anwendung.
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Der Vermieter ist berechtigt, diesen Mietvertrag und alle insoweit bestehenden Rechte und Pflichten auch ohne Mitwirkung des Mieters im Wege einer Vertragsübernahme im Rahmen eines Nachtrags zu diesem Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung auf einen Dritten – zB. einen Käufer des Mietobjekts – (als neuen Vermieter) zu übertragen. Der Mieter stimmt bereits jetzt unwiderruflich einer entsprechenden Vertragsübernahme zu. Mit der Bekanntgabe dieser Rechtnachfolge gegenüber dem Mieter scheidet der Vermieter mit allen Rechten und Pflichten aus dem mit dem Mieter bestehenden Mietverhältnis aus.
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Ungeachtet dessen verpflichtet sich der Mieter auf entsprechende Aufforderung des Vermieters bei dem Abschluss eines solchen Nachtrags zum Mietvertrag (Vertragsübernahme) unverzüglich mitzuwirken.
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Betreten der Mietsache durch den Vermieter.
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Dem Vermieter oder seinem Beauftragten ist die Besichtigung des Mietgegenstandes bei konkretem Anlass nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit gestattet. Zur Abwendung drohender Gefahren darf der Vermieter die Mieträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.
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Bei längerer Abwesenheit des Mieters ist sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters, die Mieträume nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten, rechtzeitig ausgeübt werden können.
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Rückgabe der Mietsache.
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Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
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Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
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Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrags auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
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Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
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Hausordnung.
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Vermieter und Mieter verpflichten sich zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
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Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die diesem Vertrag beigefügte Hausordnung. Sie kann vom Vermieter nur geändert werden, wenn dringende Gründe der Ordnung oder der Bewirtschaftung dies erfordern; diese Gründe sind dem Mieter zugleich mit der neuen Hausordnung mitzuteilen. Durch Bestimmungen der Hausordnung können Bestimmungen dieses Vertrags sowie der Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung nicht geändert werden.
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Schlussbestimmungen.
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Sollte sich eine Bestimmung als rechtsunwirksam oder undurchführbar erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für den Fall, dass mindestens eine der Vertragsparteien ein Verbraucher ist, gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die gesetzlichen Regelungen. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
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Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
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Diese Vereinbarung ersetzt alle vorher getroffenen Absprachen der Vertragsparteien.
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Jede Vertragspartei erhält eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages.
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Die Vertragsparteien tragen alle ihre Kosten im Rahmen dieses Vertragsschlusses selbst.
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Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft.
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, den
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__________________________________
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_____
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, den
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__________________________________
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_____
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Marc Leonhard, Dr. LL.M. | Rechtsanwalt Dr. Marc Leonhard, LL.M.
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